Aktuelles

Zur Übersicht | Drucken

08.12.2022

Brandl: Landwirte nicht zusätzlich belasten!

Entscheidung zu Zinszahlungen

Der Landwirtschaftsausschuss des Bayerischen Landtages hat zum Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einen Koalitionsantrag einstimmig zur Zustimmung dem Plenum empfohlen. Danach werden Ansprüche auf Erstattung von Fördermitteln im Anwendungsbereich eines GAP-Strategieplans abweichend des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erst mit Ablauf einer Zahlungsfrist verzinst. Die Zahlungsfrist soll weiterhin einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, enden. Darauf hat jetzt der CSU-Landtagsabgeordnete Alfons Brandl hingewiesen.

Nach der bisher getroffenen Regelung zur Verzinsung von Rückforderungen bei den aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Fördermaßnahmen beginnt der Zeitraum, ab dem Zinsen zu erheben sind, erst nach Ablauf des gesetzten Zahlungsziels.
 
Brandl: „Bei Rückzahlung innerhalb des gesetzten Zahlungsziels wurden bisher keine Zinsen erhoben.“ Diese Durchführungsverordnung tritt allerdings im Bereich der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 außer Kraft.
 
„Um die bestehende Zinsregelung auch in der neuen Förderperiode ab 2023 fortführen zu können, ist auf Landesebene eine entsprechende gesetzliche Regelung erforderlich“, so der CSU-Politiker weiter.
 
Nach dem Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist der zu erstattende Betrag grundsätzlich vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an zu verzinsen, was bei einer Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit grundsätzlich dazu führen würde, dass der zu erstattende Betrag in der Regel bereits ab Auszahlung zu verzinsen ist.
 
Die Agrarförderung ist eine Massenförderung mit über 100 000 Antragstellern. Die insbesondere durch die EU vorgegebenen Fördervoraussetzungen sind komplex und nicht immer von den Antragstellern leicht umzusetzen. Mit Kürzungen ist somit in erheblichem Umfang zu rechnen. Die Antragsteller werden engmaschigen Verwaltungskontrollen (sogar per Satellit) und Vor-Ort-Kontrollen unterzogen. Infolge der Vielzahl an Kontrollen, die Jahr für Jahr bei den Empfängern der Agrarförderung stattfinden, können auch noch Abweichungen in der Vergangenheit festgestellt werden. Dabei wird auch zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union ein strenger Maßstab bei der Rückforderung von etwaigen Überzahlungen angelegt.
 
Brandl abschließend: „Die Praxiserfahrung hat gezeigt, dass die bisherige Verzinsungsregelung die Akzeptanz der behördlichen Entscheidung erhöht und die Rückforderung in der Regel fristgerecht beglichen wird. Die Fortführung der Verzinsungsregelung entlastet wie bisher Landwirte und führt somit auch zu einer Entlastung der Behörden und der Gerichte.“ 

Foto: analogicus | pixabay.com